- Weiterbenutzungsrecht
- schränkt die Rechte des Inhabers eines gewerblichen Schutzrechts zu Gunsten eines Dritten ein und kann entstehen, wenn eine ⇡ Patentanmeldung oder ein ⇡ Patent nach materiellrechtlichem Erlöschen (nicht bloße Löschung in der ⇡ Patentrolle) durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erneut in Kraft tritt (§ 123 VI PatG, Art. 122 VI EPÜ), ferner wenn ein Wiederaufnahmeverfahren zur Wiederherstellung eines rechtskräftig für nichtig erklärten Patents führt (Zwischenbenutzungsrecht). Voraussetzung des W. ist neben der Gutgläubigkeit des Benutzers die inländische Inbenutzungnahme zwischen Erlöschen und Wiederinkrafttreten. Benutzung bedeutet, dass Veranstaltungen vorliegen, die zur Ausführung der Erfindung bestimmt sind und den ernsthaften Willen erkennen lassen, die Erfindung alsbald zu benutzen. Das W. ist an den Betrieb gebunden und kann nur mit dem Betrieb, für den es entstanden ist, übertragen oder vererbt werden. Das W. besteht in dem Umfang, in dem die Tragweite des benutzten Erfindungsgedankens erkannt worden ist, vgl. ⇡ Vorbenutzungsrecht. Von der Möglichkeit, in den Fällen des Art. 70 III EPÜ (engerer Schutzbereich eines Patents infolge seiner Übersetzung aus der Verfahrenssprache in die Amtssprache des Mitgliedstaates) ein W. vorzusehen, hat der deutsche Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht. W. bestehen weiter zu Gunsten desjenigen, der ein erstrecktes ⇡ Patent, ⇡ Gebrauchsmuster, ⇡ Geschmacksmuster oder eine erstreckte ⇡ Marke in dem Gebiet in Benutzung genommen hat, in dem das Recht bis zur Erstreckung nicht galt (§§ 28, 32, 38 ErstrG).
Lexikon der Economics. 2013.